
Vor der COVID-19-Krise wurde Homeoffice laut Deloitte-Studie in 75 Prozent der österreichischen Unternehmen lediglich von wenigen Einzelpersonen oder sehr eingeschränkten Zielgruppen genutzt.
Vor der COVID-19-Krise wurde Homeoffice laut Deloitte-Studie in 75 Prozent der österreichischen Unternehmen lediglich von wenigen Einzelpersonen oder sehr eingeschränkten Zielgruppen genutzt. Allgemeine gesetzliche Regelungen zum Arbeiten in den eigenen vier Wänden gab es in Österreich nicht. Die Ausnahme bildeten einzelne Kollektivverträge (z.B. für Information und Consulting), die Bestimmungen zur Arbeit an einem Ort außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte enthielten.
Durch das Coronavirus SARS-CoV-2 war rasches Handeln gefragt. 96 Prozent der von Deloitte befragten Unternehmen haben Homeoffice während des Lockdowns intensiv genutzt. Die Umstellung musste innerhalb weniger Tage erfolgen. Und niemand weiß, wie lange uns das flächendeckende Homeoffice noch begleiten wird. Mit einem Homeoffice-Gesetz hat sich der Gesetzgeber etwas länger Zeit gelassen. Der Parlamentsbeschluss erfolgt im April 2021. Was derzeit geplant ist.
Homeoffice ist nicht überall
Während Teleworking allgemein das Arbeiten unterwegs umfasst, ist Homeoffice auf bestimmte Orte eingegrenzt. Es wurde dafür eine Definition geschaffen, nach der Homeoffice grundsätzlich die Verrichtung der Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers ist. Es kann dies aber auch ein Nebenwohnsitz oder der Wohnsitz eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten sein.
Gibt es ein Recht auf Homeoffice oder eine Pflicht dazu?
In Österreich gilt weiterhin: Es gibt kein Recht auf, aber auch keine Pflicht zum Homeoffice. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen eigenmächtig entscheiden, dass von zu Hause aus gearbeitet werden soll. Beide Seiten haben eine Vereinbarung über Homeoffice zu treffen. Diese hat schriftlich zu erfolgen, eine Betriebsvereinbarung muss jedoch nicht zwingend abgeschlossen werden.
Gelten zu Hause flexiblere Arbeitszeiten?
Verlockend ist es schon: Das Wetter ist schön, also warum nicht früher anfangen und am Nachmittag kurz spazieren gehen? Weil im Homeoffice grundsätzlich dieselben Arbeitszeiten gelten wie im Büro – also jene Arbeitszeiten, die in einer Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt sind. Homeoffice bedeutet nur, dass der Ort der Tätigkeit wechselt. Mit einer Ausnahme: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf flexiblere Arbeitszeiten speziell fürs Homeoffice. Die verpflichtende Nachtruhe von 11 Stunden sowie die Arbeitspause von einer halben Stunde müssen aber in jedem Fall eingehalten werden. Die Arbeitszeit muss auch weiterhin aufgezeichnet werden.
Welche Arbeitsmittel muss das Unternehmen bereitstellen?
- Der Arbeitgeber hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel – also Laptop samt notwendiger Software oder Smartphone, allenfalls mehrere Bildschirme, Kamera – zur Verfügung zu stellen. Er darf somit nicht darauf pochen, dass der Mitarbeiter seine eigenen Geräte verwendet.
- Telefon- und Internetkosten, die durch das Homeoffice zusätzlich anfallen, muss grundsätzlich der Arbeitgeber ersetzen. Hier aber sauber zwischen privat und Arbeit zu trennen, wird schwierig. Es empfiehlt sich die Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung der Internetkosten.
- Für das geeignete Mobiliar im Homeoffice ist hingegen der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, etwa einen ergonomisch optimierten Bürostuhl oder einen geeigneten Tisch bereitzustellen.
- Haftung für Schäden an Betriebsmitteln: Grundsätzlich kommen die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) auch für das Homeoffice zur Anwendung. Die Regelungen gelten auch, wenn der Schaden beispielsweise am Laptop durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person oder ein Haustier verursacht wird.
Kontrolle im Homeoffice
Im Büro sind beispielsweise Anwesenheiten relativ leicht kontrollierbar. Im Homeoffice gilt jedoch das Prinzip Vertrauen. Kontinuierliche Überwachung, beispielsweise über die Laptopkamera, ist ohnehin verboten. Auch Kontroll-Software, die die Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht oder sonst die Arbeitsleistung sicherstellt, darf nicht eingesetzt werden – außer es gibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weitere Informationen zur Überwachung am Arbeitsplatz hat die Arbeiterkammer zusammengestellt.