Zentrales Gewerberegister:
Das Zentrale Gewerberegister (ZG) verwaltet Daten aus den dezentralen Gewerberegistern der Bezirksverwaltungsbehörden. Es wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, kurz BMWA, betrieben.
Jeder, der in Österreich ein Gewerbe ausüben möchte (als Selbständiger/Einzelkaufmann, oder als Unternehmen/Firma), braucht dafür eine Gewerbeberechtigung. Diese ist nach der Ausstellung im Zentralen Gewerberegister (ZG) online abrufbar.
In das ZG werden grundsätzlich alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten aufgenommen. Sofern diese dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, dem Güterbeförderungsgesetz 1995, oder dem Geltungsbereich des Gelegenheitsverkehrsgesetzes unterliegen.
Mehr Wissenswertes (pdf) zum Gewerberecht in Österreich.
Im Gegensatz zur Eintragung im Firmenbuch ist es weder von Bedeutung, ob dem Gewerbetreibenden eine entsprechende wirtschaftliche Bedeutung zukommt (z. B. Größe des Unternehmens oder Steuerleistung), noch haben Eintragungen in das ZG konstitutive Wirkung.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Führung der Gewerberegister in Österreich und die Erteilung von Auskünften daraus wird durch die Gewerbeordnung 1994 geregelt.
Mit BGBl. Teil I Nr. 111/2002 wurde die Bereitstellung von Daten des ZG für den privaten Bereich wie folgt festgelegt:
§ 365e (4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des zentralen Gewerberegisters sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.
Vertragsbedingungen:
Details zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie zu den Entgelt- und Leistungsbestimmungen finden Sie unter dem unten angeführten Link im Bereich A1 Dataweb Service.
Zu den Vertragsbedingungen