Das GISA enthält die gewerberechtlich relevanten Daten aller in Österreich niedergelassenen Gewerbebetriebe. Ein Auszug aus dem GISA enthält Informationen wie Gewerbetreibende, Firmen, Geschäftsführer, Gewerbeberechtigungsdaten, Standortdaten, weitere Betriebsstätten, Filialgeschäftsführer, integrierte Betriebe, befähigte Arbeitnehmer.
Suche im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA):
Nach Gewerbeberechtigungen von natürlichen und juristischen Personen Nach Niederlassungen bestimmter Gewerbe Abruf einer Gewerbestatistik (aktuell, oder Änderungsstatistik) – diese ist für die letzten 5 Jahre verfügbar
Ein Auszug aus GISA enthält grundsätzlich folgende Daten:
- Gewerbetreibende
- Firmen (bzw. Einzelkaufmann)
- Gewerberechtlicher Geschäftsführer
- Gewerbeberechtigungsdaten
- Standortdaten
- Weitere Betriebsstätten
- Filialgeschäftsführer
- Integrierte Betriebe
- Befähigte Arbeitnehmer
Der Auszug kann als aktueller oder historischer Auszug bzw. als Teilauszug (aktuell/historisch) abgerufen werden.
Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) verwaltet Daten aus den dezentralen Gewerberegistern der Bezirksverwaltungsbehörden. Es wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, kurz BMWA, betrieben.
Jeder, der in Österreich ein Gewerbe ausüben möchte (als Selbständiger/Einzelkaufmann, oder als Unternehmen/Firma), braucht dafür eine Gewerbeberechtigung. Diese ist nach der Ausstellung im Zentralen Gewerberegister (ZG) online abrufbar.
In das ZG werden grundsätzlich alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten aufgenommen. Sofern diese dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, dem Güterbeförderungsgesetz 1995, oder dem Geltungsbereich des Gelegenheitsverkehrsgesetzes unterliegen.
Im Gegensatz zur Eintragung im Firmenbuch ist es weder von Bedeutung, ob dem Gewerbetreibenden eine entsprechende wirtschaftliche Bedeutung zukommt (z. B. Größe des Unternehmens oder Steuerleistung), noch haben Eintragungen in das ZG konstitutive Wirkung.
Gesetzliche Grundlagen: Die Führung der Gewerberegister in Österreich und die Erteilung von Auskünften daraus wird durch die Gewerbeordnung 1994 geregelt. Mit BGBl. Teil I Nr. 111/2002 wurde die Bereitstellung von Daten des ZG für den privaten Bereich wie folgt festgelegt:
§ 365e (4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des zentralen Gewerberegisters sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.
Vertragsbedingungen:
Details zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie zu den Entgelt- und Leistungsbestimmungen finden Sie unter dem unten angeführten Link im Bereich A1 Dataweb Service.
Infodienste-Entgeltbestimmungen von MANZ
Verfügbarkeit: A1 Dataweb Service ist grundsätzlich 7 x 24 Stunden erreichbar. Eine Behebung von Betriebsstörungen erfolgt jedoch nur in der Zeit von Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00.
Es gelten die maßgeblichen AGB, EB und LB der A1 Telekom Austria AG in der jeweils geltenden Fassung.