IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Nageler-Petritz in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen die beklagte Partei A1 Telekom Austria AG, Lassallestraße 9, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) zu unterlassen, den Preis des Mobiltelefons mit „€ 0“ oder sinngleich zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen, insbesondere auf die monatliche Grundgebühr, die Länge der Mindestvertragslaufzeit, die jährliche Servicepauschale und die einmalige Aktivierungsgebühr (jeweils den Betrag).
- Die beklagte Partei ist schuldig den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit schwarzer Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit schwarzen Normallettern auf ihrem Onlinemedium unter https://www.a1.net oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf jenen Websites die sie ersetzen, auf weißem Hintergrund in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse https://www.a1.net in der Adresszeile des Webbrowsers bzw. der anstelle dieser Internetadressen eingegebenen Internetadressen unmittelbar erscheinen, für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.
- Die klagende Partei wird weiters ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) einmal binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern im redaktionellen Teil im Ausmaß einer Seite in einer Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen.